2.2.2. Der Gesuchsteller reichte mit seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig das Protokoll ein, woraus sich unter anderem ergibt, dass dem Gesuchsteller materielle Hilfe (für den April 2024 im Umfang von monatlich Fr. 872.65) gewährt wird. Grundsätzlich bedeutet der Bezug von Sozialhilfe nicht automatisch und ohne weiteres auch die Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. Der sozialhilferechtliche Begriff des Existenzminimums ist nicht identisch mit jenem der unentgeltlichen Rechtspflege.