Gemäss § 11 Abs. 4 SPV, wobei der Gemeinderat diese Bestimmung von Amtes wegen anzuwenden habe, betrage der Vermögensfreibetrag Fr. 1'500.00. Abgesehen davon, dass ein Vermögen in einer solchen Höhe den Gesuchsteller nicht aus der Bedürftigkeit bringe bzw. ihm als Notgroschen folgenlos zugestanden werden müsse, dürfte es im Lichte seines Einkommens von Fr. 0.00 auch klar sein, dass der Gesuchsteller sein Vermögen zwischenzeitlich auch nicht habe vergrössern können. Eine Steuererklärung habe der Gesuchsteller nicht einreichen können, da er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und keine solche ausfüllen müsse, solange er kein Einkommen über Fr. 120'000.00 erziele.