Gemäss Protokoll verfüge der Gesuchsteller über kein realisierbares Vermögen. Gemäss § 11 Abs. 4 SPV, wobei der Gemeinderat diese Bestimmung von Amtes wegen anzuwenden habe, betrage der Vermögensfreibetrag Fr. 1'500.00. Abgesehen davon, dass ein Vermögen in einer solchen Höhe den Gesuchsteller nicht aus der Bedürftigkeit bringe bzw. ihm als Notgroschen folgenlos zugestanden werden müsse, dürfte es im Lichte seines Einkommens von Fr. 0.00 auch klar sein, dass der Gesuchsteller sein Vermögen zwischenzeitlich auch nicht habe vergrössern können.