Es treffe zu, dass der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Belege über seine finanziellen Verpflichtungen eingereicht habe. Es stelle sich hier aber die Frage nach dem Sinn solcher Belege. Die Kenntnis solcher Belege mache nur dann Sinn, wenn bei der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsrechnung des Gesuchstellers Überschüsse resultieren würden, welche zur Deckung der Prozesskosten aufgewendet werden könnten. Wenn aber der Gesuchsteller über kein Einkommen verfüge, sei es schlicht und einfach ausgeschlossen, dass ein Überschuss resultiere, und zwar egal, wie hoch die finanziellen Verpflichtungen seien.