1. April 2024 komme der Gesuchsteller mangels Einkommen in den Genuss von Sozialleistungen. Der Vorinstanz sei es zumutbar gewesen, beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Klageschrift bzw. die dort eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, was sie offenbar nicht getan habe. Im Weiteren stelle sich die Frage, wie man überhaupt belegen solle, dass man kein Einkommen habe.