Dies gehe im Übrigen bereits aus den im Hauptverfahren OZ.2024.7 gemachten Eingaben (namentlich der Klage und den Beilagen) hervor. So könne der Klage vom 1. Mai 2024 entnommen werden, dass der Gesuchsteller seit seinem Arbeitsunfall vom 22. Februar 2023 arbeitsunfähig sei und seit dem 9. September 2023 über kein Einkommen verfüge. Seit März 2023 stehe der Gesuchsteller ohne Erwerbseinkommen da. Anschliessend habe ihm sein Arbeitgeber einen Teil der Unfalltaggelder (Fr. 9'196.00 von Fr. 15'196.00) weitergeleitet. Für die Periode vom 9. August 2023 bis 8. September 2023 habe der Gesuchsteller noch Taggelder der SUVA in der Höhe von Fr. 2'855.20 erhalten.