2.1.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Frage, ob eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe den Anforderungen für die Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit im konkreten Fall genüge, nicht allgemein beantworten lasse, sondern von einer Prüfung der konkreten Umstände und der eingereichten Unterlagen abhänge. Dem Protokoll sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über ein Einkommen von Fr. 0.00 verfüge. Dies gehe im Übrigen bereits aus den im Hauptverfahren OZ.2024.7 gemachten Eingaben (namentlich der Klage und den Beilagen) hervor.