2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen aus, dass sich der anwaltlich vertretene Gesuchsteller betreffend seine Bedürftigkeit damit begnügt habe, auf den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe des Sozialdienstes Q._____ zu verweisen. Allein die Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe belege die Bedürftigkeit noch nicht. Dem Gesuch liessen sich keine entsprechenden Ausführungen und Belege entnehmen.