Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SZ.2024.69) hat der Gesuchsteller einzig das Protokoll des Gemeinderates Q._____ vom 2. April 2024 (fortan: Protokoll) eingereicht und in seiner Eingabe vom 7. August 2024 implizit darauf verwiesen. Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüberhinausgehende Tatsachenbehauptungen vorbringt und weitere Beweismittel einreicht, sind diese aufgrund der Novenschranke unbeachtlich.