2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren OZ.2024.7 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: