1. Am 1. Mai 2024 machte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Lenzburg eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht anhängig (Verfahren OZ.2024.7) und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. August 2024 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 19. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15.08.2024 sei aufzuheben.