Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.188 (SZ.2024.69) Art. 119 Entscheid vom 23. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 1. Mai 2024 machte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Lenzburg eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht anhängig (Verfahren OZ.2024.7) und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. August 2024 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 19. August 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. August 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 15.08.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren OZ.2024.7 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue -3- Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (SZ.2024.69) hat der Gesuchsteller einzig das Protokoll des Gemeinderates Q._____ vom 2. April 2024 (fortan: Protokoll) eingereicht und in seiner Eingabe vom 7. August 2024 implizit darauf verwiesen. Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüberhinausgehende Tatsachenbehauptungen vorbringt und weitere Beweismittel einreicht, sind diese aufgrund der Novenschranke unbeachtlich. Da die mit Klage vom 1. Mai 2024 gemachten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beilagen am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (vgl. E. 2.2.2.), kann vorliegend offenbleiben, inwieweit diese im Hinblick auf Art. 326 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen aus, dass sich der anwaltlich vertretene Gesuchsteller betreffend seine Bedürftigkeit damit begnügt habe, auf den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe des Sozialdienstes Q._____ zu verweisen. Allein die Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe belege die Bedürftigkeit noch nicht. Dem Gesuch liessen sich keine entsprechenden Ausführungen und Belege entnehmen. 2.1.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Frage, ob eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe den Anforderungen für die Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit im konkreten Fall genüge, nicht allgemein beantworten lasse, sondern von einer Prüfung der konkreten Umstände und der eingereichten Unterlagen abhänge. Dem Protokoll sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über ein Einkommen von Fr. 0.00 verfüge. Dies gehe im Übrigen bereits aus den im Hauptverfahren OZ.2024.7 gemachten Eingaben (namentlich der Klage und den Beilagen) hervor. So könne der Klage vom 1. Mai 2024 entnommen werden, dass der Gesuchsteller seit seinem Arbeitsunfall vom 22. Februar 2023 arbeitsunfähig sei und seit dem 9. September 2023 über kein Einkommen verfüge. Seit März 2023 stehe der Gesuchsteller ohne Erwerbseinkommen da. Anschliessend habe ihm sein Arbeitgeber einen Teil der Unfalltaggelder (Fr. 9'196.00 von Fr. 15'196.00) weitergeleitet. Für die Periode vom 9. August 2023 bis 8. September 2023 habe der Gesuchsteller noch Taggelder der SUVA in der Höhe von Fr. 2'855.20 erhalten. Der Arbeitgeber habe es versäumt, den Gesuchsteller bei einer Taggeldversicherung anzumelden. Seit dem -4- 1. April 2024 komme der Gesuchsteller mangels Einkommen in den Genuss von Sozialleistungen. Der Vorinstanz sei es zumutbar gewesen, beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Klageschrift bzw. die dort eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen, was sie offenbar nicht getan habe. Im Weiteren stelle sich die Frage, wie man überhaupt belegen solle, dass man kein Einkommen habe. Es treffe zu, dass der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Belege über seine finanziellen Verpflichtungen eingereicht habe. Es stelle sich hier aber die Frage nach dem Sinn solcher Belege. Die Kenntnis solcher Belege mache nur dann Sinn, wenn bei der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsrechnung des Gesuchstellers Überschüsse resultieren würden, welche zur Deckung der Prozesskosten aufgewendet werden könnten. Wenn aber der Gesuchsteller über kein Einkommen verfüge, sei es schlicht und einfach ausgeschlossen, dass ein Überschuss resultiere, und zwar egal, wie hoch die finanziellen Verpflichtungen seien. Selbst wenn die Lebenshaltungskosten bei Fr. 0.00 wären, würde kein Überschuss resultieren. Gemäss Protokoll verfüge der Gesuchsteller über kein realisierbares Vermögen. Gemäss § 11 Abs. 4 SPV, wobei der Gemeinderat diese Bestimmung von Amtes wegen anzuwenden habe, betrage der Vermögensfreibetrag Fr. 1'500.00. Abgesehen davon, dass ein Vermögen in einer solchen Höhe den Gesuchsteller nicht aus der Bedürftigkeit bringe bzw. ihm als Notgroschen folgenlos zugestanden werden müsse, dürfte es im Lichte seines Einkommens von Fr. 0.00 auch klar sein, dass der Gesuchsteller sein Vermögen zwischenzeitlich auch nicht habe vergrössern können. Eine Steuererklärung habe der Gesuchsteller nicht einreichen können, da er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und keine solche ausfüllen müsse, solange er kein Einkommen über Fr. 120'000.00 erziele. Der Gesuchsteller lebe mit seiner Lebenspartnerin G._____ in einer 1- Zimmerwohnung. Diese koste Fr. 500.00 inkl. Nebenkosten. Die Krankenkassenprämie betrage Fr. 430.85, wobei er als Sozialhilfebezüger prämienbefreit sei. Er verfüge über kein Vermögen, weder über ein Guthaben bei einer 3. Säule noch über Pensionskassenguthaben. Er habe keine Wertschriften und keine Liegenschaften, weder in der Schweiz noch im Ausland. 2.2. 2.2.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person -5- (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.). 2.2.2. Der Gesuchsteller reichte mit seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig das Protokoll ein, woraus sich unter anderem ergibt, dass dem Gesuchsteller materielle Hilfe (für den April 2024 im Umfang von monatlich Fr. 872.65) gewährt wird. Grundsätzlich bedeutet der Bezug von Sozialhilfe nicht automatisch und ohne weiteres auch die Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. Der sozialhilferechtliche Begriff des Existenzminimums ist nicht identisch mit jenem der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch Sozialhilfebezüger müssen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkommen und haben ihre finanziellen Verhältnisse grundsätzlich umfassend darzustellen (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 254, 795). Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall in keiner Weise nachgekommen. Er machte in seinem Gesuch keinerlei Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und behauptete nicht einmal, über kein Einkommen und Vermögen zu verfügen. Er reichte ferner keine Unterlagen ein, welche Auskunft über seine finanzielle Situation geben würden. Entgegen dem Gesuchsteller kann das Nichtvorhandensein von Einkommen und Vermögen bspw. durch entsprechende Kontoauszüge durchaus belegt werden. Der Gesuchsteller verweist implizit auf das Protokoll, ohne zu den einzelnen Positionen bzw. den darin gemachten Ausführungen Stellung zu beziehen. So ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Gesuchsteller kein "realisierbares" Vermögen besitze, womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zwar über – für die Beurteilung der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege relevante – Vermögenswerte verfügt, diese im Hinblick auf den Sozialhilfebezug und unter Geltung der diesbezüglichen Gesetzgebung zurzeit nicht relevant bzw. nicht realisierbar sind. So wird im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG [SAR 851.200]) denn auch festgehalten, dass Vermögen unter Ansetzung einer angemessenen Frist -6- grundsätzlich zu verwerten ist (§ 11 Abs. 3 SPG). Daraus kann zunächst geschlossen werden, dass das Vermögen von Sozialhilfebezüger nicht in jedem Fall verwertet werden muss ("grundsätzlich"). Dies ist dann der Fall, wenn die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist, wobei in einem solchen Fall eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen wäre (§ 11 Abs. 5 SPG), wobei § 11 Abs. 4 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV [SAR 851.211]) nicht einschlägig ist. Ob der Gesuchsteller eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat, ist nicht bekannt. Dessen ungeachtet würde dem Sozialhilfebezüger im Falle einer Vermögensverwertung zunächst eine angemessene Frist angesetzt, wobei auch diesbezüglich im Dunkeln bleibt, ob dies vorliegend geschehen ist. Dies ergibt sich weder aus den Akten noch den Ausführungen des Gesuchstellers. Aufgrund der ausdrücklichen Formulierung im Protokoll, wonach "kein realisierbares Vermögen" (und nicht "kein Vermögen") vorhanden ist, bestehen jedenfalls durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller über – für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse betreffend die unentgeltliche Rechtspflege relevantes – Vermögen verfügt, zumal der Gesuchsteller in seinem Gesuch keinerlei Ausführungen hierzu gemacht hat und sich auch aus dem Protokoll keine weiteren Informationen dazu ergeben. Nach dem Erwogenen und unter Berücksichtigung, dass sich auch aus den im Rahmen des Verfahrens OZ.2024.7 eingereichten Unterlagen bzw. der Klage vom 1. Mai 2024 keine Hinweise zur Vermögenslage des Gesuchstellers entnehmen lassen, braucht auf dessen Einkommensverhältnisse vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und -7- Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.3. Aus den Ausführungen in E. 2.2.2. hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. August 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser