3. Die Berufung ist abzuweisen. Trotz des Unterliegens der Klägerin im Berufungsverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, denn die Kostenfreiheit des Schlichtungsverfahrens nach Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO gilt praxisgemäss auch im Rechtsmittelverfahren. Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Berufungsantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.