Die Sendung gilt demnach als am 5. August 2024 zugestellt. In der Vorladung wurde die Klägerin explizit darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (act. 20). Demnach wurde sie über die Folgen einer Säumnis informiert. Das Vorgehen der Schlichtungsbehörde ist vorliegend weder als treuwidrig noch überspitzt formalistisch zu qualifizieren, hat diese doch alles unternommen, um die Klägerin über die Folgen der Säumnis in Kenntnis zu setzen.