die Vorladung mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Schlichtungsbehörde versandte die Vorladung am 26. Juli 2024 (vgl. Sendungsverfolgung der Post), demnach 12 Tage vor der Schlichtungsverhandlung vom 7. August 2024, weshalb die Frist vorliegend eingehalten wurde (vgl. BEAT BRÄNDLI/ALFRED BÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 f. zu Art. 134 ZPO). Dem Einwand der Klägerin, wonach sie von Gerichtsferien ausgegangen sei, weshalb sie nicht mit der so schnellen Ansetzung eines Termins habe rechnen müssen, ist zu entgegnen, dass Verfügungen auch während allfälliger