letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts 5D_10/2021 vom 20. Januar 2021 E. 3). Nachdem die Klägerin am 12. Juli 2024 bei der Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, musste sie mit Zustellungen seitens der Schlichtungsbehörde rechnen. Gemäss Art. 134 ZPO muss die Vorladung mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.