Die Parteien wurden von der Schlichtungsbehörde am 26. Juli 2024 auf den 7. August 2024, 15:15 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 18 f.). Laut der Sendungsinformation der Schweizerischen Post ist die Vorladung der Klägerin per Einschreiben zugesandt und am 29. Juli 2024 zur Abholung gemeldet worden. Am 31. Juli 2024 verlängerte sie die Abholfrist. Die Schweizerische Post sandte die Postsendung am 16. August 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Schlichtungsbehörde zurück (act. 23). Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am -6-