2.2.2. Am 12. Juli 2024 reichte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch ein (act. 1). Gleichentags stellte die Schlichtungsbehörde dieses der Beklagten zur Stellungnahme innert zehn Tagen zu und wies die Parteien darauf hin, dass sie bei fehlender gütlicher Einigung demnächst zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen würden (act. 1 f.). Die Klägerin bestreitet nicht, dieses Schreiben erhalten zu haben (vgl. Rechtsmittelbeilage 3). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Stellung. Die Stellungnahme wurde der Klägerin am 22. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15).