Die Schlichtungsbehörde habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorliegend nie über die Folgen einer Säumnis informiert worden sei. Der vollkommene Rechtsverlust im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietverhältnisses sei so massiv, dass diese Folgen zwingend der Partei anzudrohen seien. Das Vorgehen der Schlichtungsbehörde sei vorliegend als treuwidrig und überspitzt formalistisch zu qualifizieren. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen, und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.