Termin gehabt habe, sei sie nicht zur Verhandlung erschienen. Die Schlichtungsbehörde verkenne, dass mit einer dermassen kurzfristigen Festlegung des Verhandlungstermins vorliegend nicht habe gerechnet werden müssen. Die Klägerin sei sodann als Laiin davon ausgegangen, dass im Sommer Gerichtsferien seien. Alle zur Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen Berechtigten seien ferienhalber abwesend gewesen. Die Schlichtungsbehörde habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorliegend nie über die Folgen einer Säumnis informiert worden sei.