2.1.2. Die Klägerin brachte dagegen vor, die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung sei am 26. Juli 2024 an die Parteien versandt worden. Der (erfolglose) Zustellversuch dürfte am 29. Juli 2024 erfolgt sein, womit die siebentägige Abholfrist am 5. August 2024 abgelaufen sei, mithin zwei Tage vor dem angesetzten Verhandlungstermin. Da die Klägerin keine Kenntnis vom -5-