Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bei der Post ändere an der Zustellfiktion nichts. Die Klägerin sei der Schlichtungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung und unter Eröffnung der Säumnisfolgen unentschuldigt ferngeblieben und habe sich nicht gehörig vertreten lassen. Damit gelte das Schlichtungsgesuch gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen.