2. 2.1. 2.1.1. Die Schlichtungsbehörde hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Parteien seien am 26. Juli 2024 zur Schlichtungsverhandlung vom 7. August 2024 vorgeladen worden. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO (Zustellfiktion) gelte eine eingeschriebene Sendung nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, sofern die Partei mit der Zustellung habe rechnen müssen. Vorliegend habe die Klägerin die Vorladung nicht innert Frist abgeholt, doch habe sie mit der Zustellung rechnen müssen, da sie das Schlichtungsgesuch selbst eingereicht habe. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bei der Post ändere an der Zustellfiktion nichts.