5A_753/2015 vom 8. März 2016 E. 1.2.3). Vorliegend hat die Vorinstanz das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Die Klägerin beantragte im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterführung des Schlichtungsverfahrens unter erneuter Vorladung der Parteien. Demzufolge lautet ihr Rechtsbegehren darauf, dass die Erstinstanz in der Sache hätte entscheiden müssen, anstatt den Rechtsstreit als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Schlichtungsgesuch vom 12. Juli 2024 ersuchte die Klägerin um Erstreckung des Mietverhältnisses. Eine genaue Erstreckungsdauer beantragte sie nicht (act. 1).