1.2. 1.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. August 2024 das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs als erledigt abgeschrieben (act. 24 ff.). Diese Abschreibungsverfügung ist als Endentscheid im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung zu betrachten. Rechtsmittel ist folglich die Berufung oder subsidiär die Beschwerde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).