2. Das Schlichtungsverfahren sei unter erneuter Vorladung der Parteien weiterzuführen." 3.2. Auf die Einholung einer Antwort der Beklagten wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher der Berufung unterliegt, sofern der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Ist der Streitwert nicht erreicht, unterliegt er als Endentscheid der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO (BGE 148 III 186 E. 6.4 f.).