" 1. Das vorliegenden Verfahren Ml.2024.125 wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Klägerin erhob gegen diesen ihr am 16. August 2024 als zugestellt geltenden Entscheid (Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) mit Eingabe vom 21. August 2024 Beschwerde: " 1. Der Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Bremgarten vom 7. August 2024 in Sachen MI.2024.125/ks sei aufzuheben.