2.2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Klägerin. 2.3. Die Parteien wurden von der Schlichtungsbehörde am 26. Juli 2024 auf den 7. August 2024, 15:15 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Diese Verfügung konnte der Klägerin nicht zugestellt werden, weshalb sie von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 16. August 2024 an die Schlichtungsbehörde zurückgesandt wurde. Die Klägerin erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung. 2.4. Die Schlichtungsbehörde beschloss am 7. August 2024 wie folgt: