Den Gesuchsgegnern, die aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2), ist jedoch von diesem zu entscheiden. -6- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.