2.2.2. Da es gegen die Verfügungen vom 7. August 2024 kein Rechtsmittel gibt, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. August 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).