Die Vorinstanz entschied gleichentags (act. 21 ff.). Eine Verfahrensverschleppung kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden. 2. 2.1. Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -5- 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).