1.2. Stets möglich ist eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO (Rechtsverzögerung), wenn das Massnahmegericht das Gesuch nicht an die Hand nimmt oder verschleppt (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 265 ZPO). Der Gesuchsteller betitelt sein Rechtsmittel zwar als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wendet sich inhaltlich jedoch gegen die Ablehnung der superprovisorischen Rechtsbegehren. Im Übrigen stellte der Gesuchsteller diese am 6. August 2024 (act. 1 ff.) und korrigierte sie am 7. August 2024 (act. 11 ff.). Die Vorinstanz entschied gleichentags (act.