1. 1.1. Die Beschwerde des Gesuchstellers richtet sich gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. August 2024, mit welcher diese seine superprovisorisch gestellten Anträge (Art. 265 ZPO) betreffend Spitexbesuche und Postzustellung ablehnte. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen gibt es nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel (BGE 140 III 289 E. 2.7, BGE 137 III 417 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2). Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten.