Sodann erliess er gleichentags die folgende Verfügung betreffend Postzustellung: " 1. Die superprovisorischen Anträge Ziff. 4 und 5 des Gesuchs vom 7. August 2024 des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. 2.1. Zustellung des Gesuchs vom 7. August 2024 samt Kopien der Beilagen sowie Korrektur vom 7. August 2024 an die Gesuchsgegner zur Kenntnis. 2.2. Den Gesuchsgegnern wird zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (Spitex und Postzustellung) eine Frist bis zum 26. August 2024 gesetzt. Allfällige Beilagen zur Stellungnahme sind jeweils im Doppel einzureichen (vgl. Art. 131 ZPO).