Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.185 / ik / nk (SZ.2024.40) Art. 110 Entscheid vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, 1 […] Gesuchsgegne- C._____, rin 2 […] Gegenstand Superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit elektronischem Gesuch vom 6. August 2024 bzw. Korrektur vom 7. Au- gust 2024 stellte der Gesuchsteller beim Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg superprovisorisch folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei anzuordnen, dass die Spitex Regio P.____, ihren Patienten den Ge- suchsteller, so oft und so lange wie nötig, in der Regel einmal in der Woche für eine Stunde, an seinem Domizil auf dem O._____, besuchen und Pfle- geleistungen erteilen darf. 2. Es sei den Gesuchsgegnern zu untersagen, die Spitex Regio P.____,da- ran zu hindern, den Gesuchsteller an seinem Domizil auf dem O._____ zu besuchen und ihm Pflegeleistungen zu erteilen, mit welchen Handlungen auch immer, insbesondere durch Erteilung von Verboten, oder Androhung von Anzeigen, oder Androhung von Polizeieinsätzen. 3. Es seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, alle bereits erfolgten Hinde- rungshandlungen der Spitex Regio P.____, gegenüber, umgehend zurück- zuziehen und für nichtig zu erklären. 4. Es sei zu erkennen, dass dem Gesuchsteller zusteht, an seinem Domizil auf dem O._____, die eingehende Post für folgende Personen zu empfan- gen: - A._____ - I._____ - J._____ GmbH - K._____ GmbH - D._____. 5. Es sei den Gesuchsgegnern zu untersagen, die Beschriftung des Briefkas- tens des Gesuchstellers auf dem O._____, zu verändern oder zu entfer- nen." 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erliess am 7. August 2024 zunächst die nachfolgende Verfügung betreffend Spitex: " 1. Die superprovisorischen Anträge Ziff. 1 bis 3 des Gesuchs sowie der Kor- rektur vom 7. August 2024 des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird die Aktennotiz zu den Telefonaten vom 7. August 2024 zugestellt. -3- 3. Den Gesuchsgegnern wird die Aktennotiz zu den Telefonaten vom 7. Au- gust 2024 zugestellt. 4. Die Spitex Regio P._____ wird gebeten, ihre Pflegeleistungen auf alterna- tiven Wegen dem Gesuchsteller anzubieten. 5. Für alles Weitere wird auf die Verfügung 2 vom 7. August 2024 verwiesen." Sodann erliess er gleichentags die folgende Verfügung betreffend Postzu- stellung: " 1. Die superprovisorischen Anträge Ziff. 4 und 5 des Gesuchs vom 7. August 2024 des Gesuchstellers werden abgewiesen. 2. 2.1. Zustellung des Gesuchs vom 7. August 2024 samt Kopien der Beilagen sowie Korrektur vom 7. August 2024 an die Gesuchsgegner zur Kenntnis. 2.2. Den Gesuchsgegnern wird zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme (Spitex und Postzustellung) eine Frist bis zum 26. August 2024 gesetzt. Allfällige Beilagen zur Stellungnahme sind jeweils im Doppel ein- zureichen (vgl. Art. 131 ZPO). 3. Der Gesuchsteller wird im Hinblick auf sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses einstweilen befreit." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. August 2024 zugestellten Verfügungen erhob der Gesuchsteller mit elektronischer Eingabe vom 19. August 2024 beim Ober- gericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Verfügungen vom 7. August 2024 seien aufzuheben. 2. Es sei den superprovisorischen Rechtsbegehren 1. bis 6. des Gesuchs vom 6. August 2024 stattzugeben (Beilage B. 3). 3. Diese Rechtsbegehren seien superprovisorisch nach Eingang der vorlie- genden Beschwerde ohne Anhörung der Gesuchsgegner zu beschlies- sen." Überdies beantragte der Gesuchsteller Folgendes: -4- " 4. Es seien Psychiatriepflegerin E._____, […], (Zeugen Z.1) und Geschäfts- leiterin F._____, Spitex Regio R._____, […] (Zeugen Z.2) und Dr. med. G._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, […] (Zeugen Z.3) durch das Gericht anzuhören. 5. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 6. Alle Kosten und Entschädigungen seien zulasten der Gesuchsgegner zu sprechen." 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegner wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde des Gesuchstellers richtet sich gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. August 2024, mit welcher diese seine superproviso- risch gestellten Anträge (Art. 265 ZPO) betreffend Spitexbesuche und Post- zustellung ablehnte. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend super- provisorische Massnahmen gibt es nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung kein Rechtsmittel (BGE 140 III 289 E. 2.7, BGE 137 III 417 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2). Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten. 1.2. Stets möglich ist eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO (Rechtsverzö- gerung), wenn das Massnahmegericht das Gesuch nicht an die Hand nimmt oder verschleppt (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 265 ZPO). Der Gesuchsteller betitelt sein Rechtsmittel zwar als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wendet sich inhaltlich jedoch gegen die Ablehnung der superprovisorischen Rechtsbegehren. Im Übrigen stellte der Gesuchsteller diese am 6. August 2024 (act. 1 ff.) und korrigierte sie am 7. August 2024 (act. 11 ff.). Die Vorinstanz entschied gleichentags (act. 21 ff.). Eine Ver- fahrensverschleppung kann ihr folglich nicht vorgeworfen werden. 2. 2.1. Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. -5- 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 2.2.2. Da es gegen die Verfügungen vom 7. August 2024 kein Rechtsmittel gibt, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde ge- gen die Verfügungen vom 7. August 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen und er hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Gesuchsgegnern, die aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein- treten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2), ist jedoch von die- sem zu entscheiden. -6- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 13. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus