5.2. Soweit die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde so zu verstehen sind, dass er mit der (den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellenden) Steuerveranlagung 2020 (Klagebeilage 2) nicht einverstanden ist, so kann er diese nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüfen lassen, sondern nur mit den dafür vorgesehenen steuerrechtlichen Rechtsmitteln. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.