5. 5.1. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (bzw. hier der Verfügung der Verwaltungsbehörde) ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils (bzw. der Verfügung) zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). -5-