4.3. In der gerügten Erwägung 3.3. gibt die Vorinstanz im Übrigen nur den Standpunkt der Kläger in der Replik wieder. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, aus welcher hervorgeht, weshalb sie die Rechtsöffnung erteilt bzw. die Einwände des Beklagten dagegen nicht als stichhaltig erachtet hat, folgt im Wesentlichen in Erwägung 3.4. des angefochtenen Entscheids. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Beklagte mache eine Tilgung der fraglichen Steuerschuld vor Eintritt der Rechtskraft der als Rechtsöffnungstitel dienenden Steuerveranlagung geltend, während im Rechtsöffnungsverfahren indes nur die danach erfolgte Tilgung berücksichtigt werden könne.