4.2. Rechtskraft entfaltet allein das Entscheiddispositiv und nicht die Entscheidbegründung (vgl. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 238 ZPO). Daher kann auch nur das Entscheiddispositiv (hier festgehalten unter "Der Gerichtspräsident erkennt:") angefochten werden. Auf die vorliegende, gegen die Entscheidbegründung gerichtete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.