3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 6. August 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Der Sachverhalt in Pt. 3.3. des Entscheides vom 31. Juli 2024 ist unrichtig dargestellt und zu korrigieren. 2. Der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 31. Juli 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.