Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieben die Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 6'524.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2024, Gebühren von Fr. 255.00 und Fr. 73.80 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt.-., ckt. Kirchensteuern, Ausstand 2020, Ordentliche Steuern" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. Januar 2024 zugestellt, woraufhin dieser am 22. Januar 2024 Rechtsvorschlag erhob.