Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.184 (SR.2024.40) Art. 40 Entscheid vom 6. September 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 Kanton A._____, Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, […] Klägerin 3 und deren Kirchgemeinden, Q._____ alle vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieben die Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 6'524.50 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2024, Gebühren von Fr. 255.00 und Fr. 73.80 Zahlungsbefehlskosten. Als Forde- rungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angege- ben: " Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt.-., ckt. Kirchensteuern, Aus- stand 2020, Ordentliche Steuern" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. Januar 2024 zugestellt, woraufhin dieser am 22. Januar 2024 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 6. Juni 2024 beantragten die Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung (ohne Gebühren) Rechtsöffnung. 2.2. Mit Gesuchsantwort vom 27. Juni 2024 beantragte der Beklagte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 hielten die Kläger an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Prä- sidium des Zivilgerichts: " 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungs- amtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2024) für Fr. 6'524.50 nebst Zins von 5.00 % seit dem 13. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern die vorgeschossenen Ge- richtskosten von Fr. 300.00 zu ersetzen. 2.2. Die Gesuchsteller sind berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 73.80 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. -3- 3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. Mit Eingabe vom 16. August 2024 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 6. August 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Der Sachverhalt in Pt. 3.3. des Entscheides vom 31. Juli 2024 ist un- richtig dargestellt und zu korrigieren. 2. Der Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 31. Juli 2024 sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde reicht der Beklagte Unterlagen ein, insbesondere meh- rere Quellensteuerrechnungen. Diese Unterlagen können infolge verspäte- ter, erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Einreichung nicht mehr berück- sichtigt werden. 2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). -4- 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 4. 4.1. Mit seinen Beschwerdeanträgen verlangt der Beklagte nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs), sondern die Kor- rektur der vorinstanzlichen Entscheiderwägung 3.3. 4.2. Rechtskraft entfaltet allein das Entscheiddispositiv und nicht die Entscheid- begründung (vgl. STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 238 ZPO). Daher kann auch nur das Entscheiddispositiv (hier festgehalten unter "Der Gerichtspräsident er- kennt:") angefochten werden. Auf die vorliegende, gegen die Entscheidbe- gründung gerichtete Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4.3. In der gerügten Erwägung 3.3. gibt die Vorinstanz im Übrigen nur den Standpunkt der Kläger in der Replik wieder. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, aus welcher hervorgeht, weshalb sie die Rechtsöffnung erteilt bzw. die Einwände des Beklagten dagegen nicht als stichhaltig erachtet hat, folgt im Wesentlichen in Erwägung 3.4. des angefochtenen Entscheids. Darin wird insbesondere ausgeführt, der Beklagte mache eine Tilgung der fraglichen Steuerschuld vor Eintritt der Rechtskraft der als Rechtsöffnungs- titel dienenden Steuerveranlagung geltend, während im Rechtsöffnungs- verfahren indes nur die danach erfolgte Tilgung berücksichtigt werden könne. Mit dieser zutreffenden Begründung setzt sich der Beklagte in sei- ner Beschwerde nicht auseinander, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch nicht hätte aufgehoben werden können, wenn es der Beklagte bean- tragt hätte. 5. 5.1. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (bzw. hier der Verfügung der Verwaltungsbehörde) ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materi- ellen Richtigkeit des Urteils (bzw. der Verfügung) zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). -5- 5.2. Soweit die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde so zu verste- hen sind, dass er mit der (den definitiven Rechtsöffnungstitel darstellenden) Steuerveranlagung 2020 (Klagebeilage 2) nicht einverstanden ist, so kann er diese nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüfen lassen, sondern nur mit den dafür vorgesehenen steuerrechtlichen Rechtsmitteln. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Voll- streckungsaufschub gegenstandslos. 7. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Kläger wurde deshalb verzichtet. 8. Die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'524.50. Aarau, 6. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess