2. Das obergerichtliche Berufungsverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'580.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.