5. Beiden Parteien wir für das Berufungsverfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 117 ZPO). Da dem Beklagten keine Gerichtskosten anfallen (E. 4 oben), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich aber als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3). Das Obergericht erkennt: 1. Infolge teilweisem Klagerückzug wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Familiengericht, vom 30. Juli 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt (Änderung fett):