4. Die von der Klägerin zu tragende, obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese können allerdings nicht in vom Beklagten geltend gemachter Höhe von Fr. 3'107.12 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern (Beilage 10 zur Stellungnahme des Beklagten vom 13. September 2024) genehmigt werden. Die Entschädigung wird gerichtlich (Art. 105 Abs. 2 ZPO) auf (gerundet) Fr. 1'580.00 festgelegt (Grundentschädigung für ein deutlich unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren zweiter Instanz