Vielmehr muss ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels geführt haben ("Justizpanne") und der Rechtsmittelbeklagte muss entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten haben (BGE 138 III 471 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4).