107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (LEUMANN LIEBSTER, in: ZPO-Komm., N. 9 zu Art. 242 ZPO). In Abweichung vom Verteilungsgrundsatz von Art. 106 ZPO kommt aus Billigkeitsgründen sodann auch die Auferlegung der Gerichtskosten, nicht aber auch der Parteikosten (BGE 140 III 385 E. 4.1; HOF- MANN/BAECKERT, a.a.O., N. 11 zu Art. 107 ZPO; JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 26 zu Art.