3.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit.