Mit ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Gutheissung des Berufungsbegehrens des Beklagten. Dieser Antrag stellt eine Rechtsmittelanerkennung und somit funktional einen Klagerückzug im Rechtsmittelverfahren dar (vgl. E. 2.2 oben). Im Umfang dieses Klagerückzugs ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne des unbestritten gebliebenen Berufungsantrags des Beklagten anzupassen (Ehegattenunterhalt der -6- Klägerin ab Phase 5 resp. 1. Februar 2025: Fr. 0.00). Dementsprechend fällt der Rechtsmittelgegenstand dahin und das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde diesbezüglich gegenstandslos.