2.3. Mit Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5) einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 413.65 zugesprochen. Der Beklagte beantragte mit seiner Berufung in diesbezüglicher Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5). Dieser Berufungsantrag betrifft somit einzig den der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) unterliegenden Ehegattenunterhalt der Klägerin. Mit ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Gutheissung des Berufungsbegehrens des Beklagten.